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ALGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN DER:

Parts & Accessoires Traders (Bakker trailer parts BV, Apolloweg16, mit Sitz und Büroanschrift in Lelystad,
 im Folgenden ‚Verwender‘ genannt
 Artikel 1. Definitionen
 1. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist mit ‘Verwender’ der Verwender dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bakker trailer parts BV) gemeint und mit ‚Käufer‘ der Nicht-Verbraucher, ein Auftraggeber, der handelt in der Ausübung seines Unternehmens (Unternehmer) oder seines Berufs.
Artikel 2. Anwendbarkeit dieser Bedingungen
 1. Diese Bedingungen gelten für alle Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots, Angebote und Vereinbarungen zwischen dem Verwender und dem Käufer, auf die der Verwender diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, soweit von diesen Bedingungen nicht ausdrücklich und schriftlich von den Parteien abgewichen worden ist.
 2. Die vorliegenden Bedingungen gelten ebenfalls für alle Verträge mit dem Verwender, für deren Ausführung Dritte beteiligt werden sollen.
 3. Allgemeine Bedingungen des Käufers werden ausdrücklich zurückgewiesen.
 4. Der Käufer, mit dem der Verwender einmal einen Vertrag unter diesen Bedingungen abgeschlossen hat, ist mit der Anwendung dieser Bedingungen auf alle nachfolgenden Vereinbarungen einverstanden.
 5. Falls eine oder mehrere Bedingungen unwirksam werden oder sein sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt.
 6. Falls der Verwender sich zu irgendeinem Zeitpunkt nicht auf diese allgemeinen Bedingungen beruft, hat dies nicht zur Folge, dass der Verwender das Recht verlieren würde, sich auf diese allgemeinen Bedingungen zu berufen.
Artikel 3. Angebote und Abschluss
1. Angebote des Verwenders sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes angegeben wurde, und verpflichten den Verwender nicht, dem Käufer die entsprechenden Sachen und/ oder Dienste zu liefern. Angebote – gleich ob unverbindlich oder nicht- verfallen jedenfalls spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Datum des Angebots.
 2. Auf von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen kann sich der Käufer nur berufen, wenn die abweichenden Bestimmungen ausdrücklich und schriftlich in einem gesonderten Vertrag durch den Verwender angenommen worden sind. Im Falle des Widerspruchs zwischen einer gesonderten Vereinbarung und diesen Bedingungen gehen die Bestimmungen der gesonderten Vereinbarung den Bestimmungen dieser Bedingungen vor.
 3. In Angeboten des Verwenders genannte Lieferzeiten und andere für von dem Verwender zu erbringende Leistungen genannte Fristen sind überschlägig und nur zu Informationszwecken; eine Überschreitung davon berechtigt den (potenziellen) Käufer daher nicht zum Schadenersatz oder Rücktritt.
 4. Von dem Verwender angegebene Preise sind in EUR, es sei denn, es ist etwas anderes angegeben. Sie beruhen auf einer Ausführung innerhalb der üblichen Arbeitszeit und sind ohne Versand-, Verpackungs-, Ablieferungs- und Installationskosten, Umsatzsteuer und andere hoheitliche Abgaben.
 5. Bei einer zusammengesetzten Preisangabe ist der Verwender nicht verpflichtet, einen Teil der in dem Angebot enthaltenen Sachen gegen einen entsprechend anteilig reduzierten Teil des angegebenen Preises zu liefern.
 6. Angebote gelten nicht ohne Weiteres für Nachbestellungen.
 7. Die in einem Angebot angegebenen Preise sind ohne Mehrwertsteuer und ab Werk, es sei denn, es ist etwas anderes angegeben.
 8. Der Vertrag zwischen dem Verwender und dem Käufer kommt erst zustande, nachdem der Verwender dem Käufer den Auftrag schriftlich bestätigt hat bzw. der Verwender innerhalb von vier Wochen nach Auftragserteilung mit der tatsächlichen Ausführung angefangen hat. Verträge, die durch Vermittlung von Handelsagenten, Handelsvertretern und/ oder andere Personen abgeschlossen werden, binden den Verwender erst, nachdem diese Verträge durch den Verwender schriftlich bestätigt worden sind, bzw. der Verwender tatsächlich mit der Ausführung angefangen hat.
 9. Änderungen hinsichtlich eines Vertrags werden nur wirksam, falls diese schriftlich zwischen dem Verwender und dem Käufer vereinbart worden sind.
 10. Bei Verkauf aus Lagervorrat kann die Rechnung die schriftliche Bestätigung ersetzen.
Artikel 4. Informationsverpflichtung
 1. Der Käufer ist verpflichtet, auf erstes Anfordern des Verwenders den Verwender alle Informationen, die für den Vertrag bedeutsam sein können, zu erteilen, wie zum Beispiel, jedoch nicht ausschließlich, die zutreffende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie der Name, unter dem der Käufer bei dem zuständigen Finanzamt gemeldet ist.
Artikel 5. Muster, Modelle und Beispiele
 2. Falls dem Verwender ein Modell, Muster oder Beispiel gezeigt oder überlassen wird, erfolgt dies nur zur Veranschaulichung. Die Eigenschaften der zu liefernden Sachen können daher von dem Muster, Modell oder Vorbild abweichen, es sei denn, dass ausdrücklich angegeben ist, dass gemäß dem gezeigten oder überlassenen Muster, Modell oder Vorbild geliefert wird.
Artikel 6. Lieferung
 1. Wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, ist Lieferort das Lager des Verwenders (in Lelystad). Wenn als Lieferbedingungen einer der 'Incoterms' vereinbart worden ist, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Incoterms anwendbar sein.
 2. Falls nicht frei Haus verkauft wurde, trägt der Käufer die Gefahr für die Sachen während des Transports ab dem Zeitpunkt, ab dem die Sachen den Betrieb/ das Lager des Verwenders verlassen haben. Der Käufer trägt daher die Gefahr für die Sachen während des Transports. Der Verwender ist frei in der Wahl der (Be)Ladung, des Transportmittels und des Spediteurs/ Frachtführers, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
 3. Der Käufer ist verpflichtet, die gekauften Sachen zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie bei ihm abgeliefert werden, bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gemäß dem Vertrag an ihn überlassen werden. Mit Lieferung geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn die Gefahr kraft vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt übergegangen ist.
 4. Falls der Käufer die Abnahme verweigert oder nachlässig mit der Informationserteilung oder den Anweisungen ist, die für die Lieferung erforderlich sind, wird die Ware auf Gefahr des Käufers gelagert. Der Käufer schuldet in den Fällen ebenfalls alle zusätzlichen Kosten, in jedem Falle aber auch die Kosten für die Lagerung.
 5. Der Verwender ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu beauftragen.
Artikel 7. Lieferzeit
1. Die von dem Verwender angegebene Lieferzeit beginnt nie vor dem Zeitpunkt, zu dem ihm alle notwendigen Daten mitgeteilt worden sind.
 2. Die von dem Verwender angegebenen Lieferzeiten sind immer nur überschlägig und niemals Fixtermine.
 3. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung muss der Käufer den Verwender daher in Verzug setzen und dem Verwender eine angemessene Frist setzen, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Jede Mahnung durch den Käufer muss schriftlich erfolgen.
 Artikel 8. Teillieferungen
1. Es ist dem Verwender erlaubt, verkaufte Sachen in Teillieferungen zu liefern.
 2. Bei Teillieferungen ist der Verwender berechtigt, jeden Teil gesondert in Rechnung zu stellen.
Artikel 9. Technische Anforderungen usw.
1. Falls die in den Niederlanden zu liefernden Sachen außerhalb der Niederlande verwendet werden sollen, ist der Verwender nicht dafür verantwortlich, dass die zu liefernden Sachen den technischen Anforderungen, Normen und/ oder Vorschriften der Gesetze oder Bestimmungen des Landes, in dem die Sachen verwendet werden sollen, entsprechen. Dies gilt nicht, falls bei dem Abschluss des Vertrags die Verwendung im Ausland vereinbart worden ist und der Käufer alle benötigten Daten und Spezifikationen eingereicht hat.
 2. Falls der Käufer technische Anforderungen an die gelieferten Sachen stellt, die von den üblicherweise in den Niederlanden geltenden Anforderungen abweichen, ist der Verwender daran nur gebunden, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben.
Artikel 10. Auflösung des Vertrags
 Der Verwender ist berechtigt, den Vertrag auszusetzen oder ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne, dass eine Mahnung oder gerichtliche Anrufung erforderlich wäre, wenn:
• dem Verwender nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die dem Verwender guten Grund geben, zu befürchten, dass der Käufer nicht seine Verpflichtungen erfüllen wird und/ oder
• der Verwender den Käufer bei Abschluss des Vertrags gebeten hat, Sicherheit für die Erfüllung zu leisten und diese Sicherheit trotz Erinnerung nicht geleistet wird bzw. nicht hinreichend ist und/ oder
• sich solche Umstände hinsichtlich der Personen und/ oder des Materials ergeben, deren bzw. dessen sich der Verwender bei der Ausführung des Vertrags bedient oder üblicherweise bedient, dass die Ausführung des Vertrags unmöglich bzw. dermaßen beschwerlich und/ oder unverhältnismäßig teuer wird, dass die Erfüllung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist und/ oder
• der Käufer die Befugnis verliert, frei über sein Vermögen zu verfügen, zum Beispiel durch Liquidation, (Beantragung von) gerichtlichem Zahlungsaufschub, Insolvenz oder Pfändung und/ oder
• sich sonstige Umstände ergeben, die derart sind, dass die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht von dem Verwender verlangt werden kann.
 Falls der Verwender Gebrauch von seinem Recht zur Auflösung macht, werden die Forderungen des Verwenders gegen den Käufer sofort fällig. Das Recht des Verwenders, Schadenersatz zu fordern, bleibt davon unberührt.
Artikel 11. Aussetzungsrecht
 1. Falls und solange der Käufer irgendeine Verpflichtung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, die sich für ihn aus dem mit dem Verwender geschlossenen Vertrag oder damit zusammenhängenden Vereinbarungen ergibt, hat der Verwender das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen.
 2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen.
Artikel 12a. Eigentumsvorbehalt für Käufer, die ihren Sitz in den Niederlanden haben
 1. Alle von dem Verwender gelieferten Sachen bleiben Eigentum des Verwenders, bis der Käufer alle Verpflichtungen aus allen mit dem Verwender geschlossenen Verträgen erfüllt hat.
 2. Von dem Verwender gelieferte Sachen, die nach Absatz 1 dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, dürfen nur im Rahmen der üblichen Betriebsausübung weiterverkauft werden, jedoch niemals als Zahlungsmittel verwandt werden.
 3. Wenn der Käufer aus von dem Verwender gelieferte Sachen, die einem Eigentumsvorbehalt unterliegen, neue Sachen bildet, handelt der Käufer bei dieser Umbildung im Auftrag des Verwenders und hält der Käufer die Sache für den Verwender. Der Käufer wird erst Eigentümer zu dem Zeitpunkt, in dem der Eigentumsvorbehalt dadurch entfällt, dass alle Forderungen des Verwenders erfüllt sind.
 4. Der Käufer ist nicht berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen zu verpfänden oder anderweitig mit Rechten zu belasten.
 5. Der Käufer erteilt dem Verwender bzw. einem von diesem anzuweisenden Dritten bereits jetzt bedingungslos und unwiderruflich Zustimmung, in allen Fällen, in denen der Verwender seine Eigentumsrechte ausüben möchte, all diejenigen Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Verwenders dann befinden wird, und die Sachen von dort mitzunehmen.
 6. Falls Dritte dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Sachen pfänden möchten bzw. diese mit Rechten belasten möchten oder darauf Ansprüche erheben, ist der Käufer verpflichtet, den Verwender unverzüglich mündlich und schriftlich zu unterrichten.
 7. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen gegen Feuer, Explosions- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten, und auf erstes Anfordern Einsicht in die Police zu gewähren. Dem Verwender stehen die Leistungen wegen Schäden an dem von dem Verwender gelieferte, noch dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen, zu. Der Käufer wird jede Mitwirkung leisten, die dazu notwendig ist.
Artikel 12b. Eigentumsvorbehalt für Käufer, die ihren Sitz in Deutschland haben
1. Für Käufer, die ihren Sitz in Deutschland haben, werden die Parteien gesondert einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren.
Artikel 13. Mängel; Rügefristen
1. Der Käufer muss die gekauften Sachen bei Ablieferung unverzüglich (und spätestens innerhalb von 24 Stunden) untersuchen (lassen). Der Käufer ist dabei zur Prüfung verpflichtet, ob das Gelieferte den Vereinbarungen entspricht, das heißt, ob die richtigen Sachen geliefert worden sind; ob die gelieferten Sachen hinsichtlich der Quantität (zum Beispiel der Menge und der Zahl) den Vereinbarungen entspricht; ob die gelieferten Sachen die vereinbarten Qualitätsmerkmale haben, oder, falls diese nicht vereinbart wurden, den Anforderungen für eine übliche Verwendung und/ oder Handelszwecke entsprechen.
 2. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verwender Mängel unverzüglich (und spätestens innerhalb von acht Werktagen nach Lieferung) mitzuteilen. Die Mitteilung hat schriftlich unter Angabe einer so detailliert wie möglichen Beschreibung der Mängel zu erfolgen. Dem Verwender muss ermöglicht werden, die Rüge auch vor Ort zu untersuchen.
 3. Falls der Käufer die gelieferten Sachen nicht unverzüglich untersucht und/ oder festgestellte Mängel nicht unverzüglich dem Verwender mitteilt bzw. dem Verwender nicht ermöglicht, die Rüge zu untersuchen, verliert der Käufer seine Ansprüche hinsichtlich der festgestellten Mängel.
 4. Falls der Käufer Ansprüche wegen Mängel hat, kann der Verwender zwischen Reparatur, Ersatz oder Zahlung eines entsprechenden Ausgleichs wählen. Im Falle des Ersatzes oder Zahlung eines entsprechenden Ausgleichs, ist der Käufer verpflichtet, die mangelhaften Sachen an den Verwender zurücksenden, es sei denn, dass der Verwender ausdrücklich darauf verzichtet.
 5. Trotz rechtzeitiger Rüge des Käufers bleibt seine Verpflichtung zur Zahlung und Abnahme der getätigten Bestellungen bestehen.
 6. Kosten wegen ungerechtfertigter Rügen bzw. verspäteter Rügen trägt der Käufer.
 7. Sachen können dem Verwender nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung zurückgesandt werden.
Artikel 14. Gewährleistung
1. Der Verwender gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Sachen die Eigenschaften haben, die für eine übliche Verwendung erforderlich sind; die Eigenschaften, die für eine besondere Verwendung erforderlich sind, werden nur unter der Bedingung gewährleistet, dass diese besondere Verwendung sich ausdrücklich aus dem Vertrag mit dem Verwender ergibt.
 2. Die Gewährleistung nach Artikel 14.1 gilt nicht, wenn Sachen, auf die sich die Gewährleistung bezieht:
• Nicht in Übereinstimmung mit ihrer Bestellung oder unfachmännisch verwendet worden sind oder wurden und/ oder
• Gebrauchsvorschriften nicht eingehalten wurden und/ oder
• unfachmännische Reparaturen ausgeführt wurden und/ oder
• Änderungen vorbenommen wurden und/ oder (Serien)nummern oder Siegel beschädigt oder entfernt wurden.
 3. Wenn der Verwender eine Gewährleistung gibt, entspricht die Gewährleistungsfrist der Gewährleistungsfrist des Herstellers bzw. des Lieferanten des Verwenders, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Die Gewährleistungsfrist ist jedoch nie länger als die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
 4. Falls sich die Gewährleistung des Verwenders auf Sachen und/ oder Dienste bezieht, die sich außerhalb der Niederlande befinden, dann haftet der Verwender nur für die Kosten der Reparatur oder des Ersatzes bis höchstens den Betrag der Kosten, die bei einer Ausführung in den Niederlanden angefallen wären.
 5. Falls der Käufer sich auf eine Gewährleistung für bestimmte von dem Verwender gelieferten Sachen beruft, dann können diese nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Verwenders von dem Käufer zurückgesandt werden.
 6. Falls unter Berücksichtigung des Artikels 14.5 Sachen zurückgesandt werden, dann müssen diese von einer Kopie der von dem Verwender dem Käufer überreichten Originalrechnung zusammen mit dem etwaig zugehörigen, vollständig ausgefüllten Gewährleistungsschein und einer eindeutigen Umschreibung der Rüge versehen sein.
Artikel 15. Preis/Preiserhöhung
 1. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wurde, gelten die für den Verwender angegebenen Preise: in Euro (€), ohne Mehrwertsteuer, auf der Grundlage der von dem Verwender verwandten Mindestmengen, ohne Transportkosten und ab Werk.
 2. Der Verwender ist zur Preiserhöhung berechtigt, falls zwischen dem Datum des Vertrags und dem Datum der Lieferung mindestens drei Monate verstrichen sind und sich die Preise der Rohstoffe, Währungen und/ oder Gehälter oder andere Umstände, geändert haben, ohne, dass dies den Käufer dazu berechtigen würde, den Vertrag aus dem Gründe aufzulösen.
 3. Falls die Preiserhöhung mehr als 10% des in dem Vertrag vereinbarten Preises beträgt, hat der Käufer das Recht, den Vertrag durch schriftliche Erklärung aufzulösen.
Artikel 16. Sicherheit
1. Der Verwender hat das Recht, hinreichend Sicherheit zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Käufer zu fordern, einschließlich Zahlung von Vorschüssen durch den Käufer, bevor er liefert oder weitere Lieferungen erbringt, oder eine andere vertragliche Verpflichtung weiter erfüllt.
 2. Bei erheblichen Zweifeln des Verwenders hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers, hat der Verwender das Recht, die Lieferung auszusetzen.
Artikel 17. Verpackung
1. Der Käufer ist verpflichtet, Leihverpackungen innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Ablieferung leer und in unbeschädigtem Zustand auf seine Kosten an die Anschrift des Verbrauchers zurückzusenden. Falls der Käufer seine Verpflichtungen hinsichtlich der Verpackung nicht erfüllt, hat er alle sich daraus ergebenden Kosten zu tragen. Derartige Kosten sind u.a. Kosten, die sich aus einer verspäteten Rückgabe ergeben, und die Kosten für Ersatz, Reparatur oder Reinigung.
 2. Falls der Käufer Leihverpackungen nach Mahnung nicht innerhalb der darin genannten Frist zurücksendet, ist der Verwender berechtigt, Ersatz zu beschaffen und die Kosten in Rechnung zu bringen, wenn der Verkäufer dies in seiner Mahnung angekündigt hat.
Artikel 18. Zahlung
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Zahlung durch den Käufer entweder bar ohne Abzug bei Lieferung oder durch Einzahlung bzw. Überweisung auf ein von dem Verwender angewiesenes Bank- oder Girokonto in der von dem Verwender in der Rechnung gewählten Währung innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
 2. Nach Ablauf von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungsdatum ist der Käufer in Verzug, ohne dass eine Mahnung erforderlich wäre; der Käufer schuldet ab dem Zeitpunkt des Verzugs über den fälligen Betrag Zinsen in Höhe von 1% monatlich, es sei denn, dass die gesetzlichen Zinsen höher sind, in welchem Fall der gesetzliche Zinssatz anwendbar ist. Die Zinsen werden ab dem Zeitpunkt des Verzugs des Käufers bis zur vollständigen Erfüllung des geschuldeten Betrags geschuldet.
 3. Im Falle der Liquidation, Insolvenz oder des gerichtlichen Zahlungsaufschubs oder des anderweitigen Verlusts der freien Verfügungsbefugnis des Käufers werden die Forderungen des Verwenders und die Verpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verwender sofort fällig.
 4. Die Zahlung hat ohne Abzüge zu erfolgen. Der Käufer ist keinesfalls zur Aufrechnung berechtigt. Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung schieben die Zahlungsverpflichtung nicht auf.
 5. Die von dem Käufer getätigten Zahlungen werden immer zuerst mit den geschuldeten Zinsen und Kosten verrechnet und an zweiter Stelle auf die fälligen Rechnungen, die am längsten offen stehen.
 6. Der Verwender ist jederzeit zur Aufrechnung berechtigt.
 Artikel 19. Inkassogebühren
1. Wenn der Käufer mit der Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen in Verzug ist, trägt er alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Durchsetzung erforderlich sind. In jedem Fall schuldet der Käufer:
 Über die ersten € 3.000,00 15%, über den darüber hinausgehenden Betrag bis € 6.000, 00 10%, über den darüber hinausgehenden Betrag bis € 15.000,00 8%, über den darüber hinausgehenden Betrag bis € 60.000,00 5%, über den darüber hinaus gehenden Betrag 3%.
2. Falls der Verwender nachweist, dass ihm höhere Kosten entstanden sind, sind auch diese zu erstatten, soweit sie im Rahmen der Angemessenheit erforderlich waren.
Artikel 20. Haftung
Die Haftung des Verwenders ist wie folgt beschränkt:
 1. Der Verwender haftet keinesfalls für indirekten Schaden, wie entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und/ oder Sachen und Schäden wegen Betriebsstörungen.
 2. Der Verwender haftet keinesfalls für Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass der Käufer unrichtige oder unvollständige Daten mitgeteilt hat.
 3. Die Haftung des Verwenders ist daneben beschränkt auf den Betrag, der von der Versicherung des Verwenders im konkreten Fall geleistet wird.
 4. Falls die Versicherung in einem Fall keine Deckung bietet oder nicht leistet, und der Verwender haftet, ist die Haftung des Verwenders auf den Rechnungswert der Transaktion, bzw. auf den Teil der Transaktion, auf den sich die Haftung bezieht, beschränkt.
 5. Die Haftungsbeschränkungen dieser Bestimmung gelten auch für Schäden, die der Verwender oder seine Untergebenen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben, soweit dies gesetzlich erlaubt ist.
 6. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Bestimmung gelten auch für Forderungen, die der Käufer auf andere Gründe stützt, zum Beispiel auf unerlaubte Handlung.
 7. Falls der Käufer die von dem Verwender gelieferten Sachen weiter verkauft, ist er verpflichtet, in seinen Kaufverträgen eine mögliche Haftung des Verwenders (zum Beispiel Produkthaftung) auszuschließen. Unterlässt der Käufer dies, schuldet er dem Verwender für den dadurch entstandenen Schaden Schadenersatz.
 Artikel 21. Höhere Gewalt
1. Als höhere Gewalt in diesen Bedingungen gelten neben den in den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung vorgesehenen Fällen alle von außen kommende Ursachen, gleich ob vorhergesehen oder nicht, auf die der Verwender keinen Einfluss ausüben kann, die den Verwender jedoch außerstande setzen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich Streiks im Unternehmen des Verwenders oder bei Dritten.
 2. Während der Dauer der höheren Gewalt ruhen die Liefer- und andere Verpflichtungen des Verwenders. Falls der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Verwender wegen Vorliegens höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als zwei Monate andauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne, dass in dem Fall eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.
 3. Falls der Verwender bei Eintritt der höheren Gewalt schon einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllt hat oder nur teilweise seine Verpflichtungen erfüllen kann, ist er berechtigt, dass bereits gelieferte bzw. den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung zu zahlen, als handele es sich um einen separaten Vertrag.
Artikel 22. Verjährung
1. Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für beide Parteien ein Jahr.
Artikel 23. Beweis
1. Für die Feststellung des Umfangs der Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist die Buchhaltung des Verwenders maßgeblich, vorbehaltlich des von dem Käufer nach objektiven Maßstäben zu erbringenden Gegenbeweises.
 2. Zwischen dem Verwender und dem Käufer gelten die auf der Rechnung oder dem Frachtbrief angegebenen Zahlen, Maße und Gewichte als richtig, vorbehaltlich des von dem Käufer nach objektiven Maßstäben zu erbringenden Gegenbeweises.
Artikel 24. Streitentscheidung/ Anwendbares Recht
1. Als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbaren die Parteien das Gericht am Sitz des Verwenders. Das Recht des Verwenders, seinen Gegner vor dem Gericht, das nach dem Gesetz zuständig wäre, zu verklagen, bleibt davon unberührt.
 2. Alle Vereinbarungen zwischen Verwender und Käufer unterliegt dem niederländischen Recht. Das Wiener Kaufrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 25. Änderung und Fundort der Bedingungen
1. Diese Bedingungen sind bei der Kamer van Koophandel in Lelystad hinterlegt. Anwendbar ist die Fassung in ihrer zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags gültigen Form.
Artikel 26. Sonstiges
1. Von diesen Bedingungen sind auch Übersetzungen verfügbar. Im Falle von Unklarheiten oder Diskrepanzen ist die niederländische Fassung maßgeblich.
 Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zwischen
 Bakker trailer parts B.V., Apolloweg16, 8239DA Lelystad, Niederlande
  und Käufer Vor dem Hintergrund, dass
 - der Käufer seinen Sitz in Deutschland hat;
 - Bakker trailer parts B.V. eine Kreditversicherung unterhält;
 - Bakker trailer parts B.V. auf der Grundlage dieser Kreditversicherung verpflichtet ist, mit ihren Kunden, die ihren Sitz in Deutschland haben, einen besonderen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren
vereinbaren die Parteien das Folgende:
 (1) Bakker trailer parts B.V. behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Sachen vor, bis ihre gesamten Forderungen gegen den Käufer vollständig erfüllt wurden. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn Bakker trailer parts B.V. nicht jeweils ausdrücklich auf diese Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts verweist. Bakker trailer parts B.V. ist berechtigt, die gelieferten Sachen zurückzunehmen, falls der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
 (2) Der Käufer ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts von Bakker trailer parts B.V. die gelieferten Sachen sorgfältig zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten hinreichend mit ihrem Neuwert gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Falls Wartungs- und Prüfungsarbeiten ausgeführt werden müssen, ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übertragen wurde, ist der Käufer verpflichtet, Bakker trailer parts B.V. unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Dritte Ansprüche hinsichtlich der gelieferten Sachen erheben oder diese mit Rechte belasten möchten. Falls der Dritte nicht imstande ist, Bakker trailer parts B.V. die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die angemessen und notwendig sind, den Eigentumsvorbehalt von Bakker trailer parts B.V. durchzusetzen, haftet der Käufer für diese Kosten.
 (3) Der Käufer ist berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen im Rahmen seiner normalen Unternehmensaktivitäten weiter zu verkaufen. Die Forderungen gegen den Abnehmer aus dem Weiterverkauf der Sachen, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe der von mit Bakker trailer parts B.V. vereinbarten Rechnungsbeträge (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferten Sachen ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Der Käufer bleibt berechtigt, die Forderung einzuziehen, auch nach dieser Abtretung. Das Recht von Bakker trailer parts B.V., die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Bakker trailer parts B.V. wird die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt, nicht in Verzug ist, keine Zahlungsrückstände vorliegen und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich des Vermögens des Käufers gestellt wurde oder ähnliche Maßnahmen getroffen wurden.
 (4) Die Be- und Verarbeitung oder Umformung der gelieferten Sachen des Käufers geschieht immer im Namen und Auftrag der Bakker trailer parts B.V., ohne, dass daraus für Bakker trailer parts B.V. Verpflichtungen entstehen würden. In diesen Fällen bleibt der Eigentumsvorbehalt hinsichtlich der be- und verarbeiteten bzw. umgeformten Sachen bestehen. Falls die gelieferten Sachen mit anderen Sachen verarbeitet werden, die nicht im Eigentum von Bakker trailer parts B.V. stehen, erwirbt Bakker trailer parts B.V. Miteigentum an dieser neuen Sache in einem Umfang, der übereinstimmt mit dem objektiven Wert ihrer Sachen im Verhältnis zu den übrigen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Dies gilt ebenfalls bei Vermengung oder Verbindung von Sachen. Falls die Vermengung oder Verbindung auf eine Weise stattfindet, die zur Folge hat, dass die Sachen des Käufers als Hauptsache angesehen werden müssen, gilt als vereinbart, dass der Käufer Bakker trailer parts B.V. anteilig Miteigentum überträgt und das auf diese Weise entstandene Allein- oder Miteigentum für Bakker trailer parts B.V. hält. Zur Sicherheit der Forderungen von Bakker trailer parts B.V. gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an Bakker trailer parts B.V. ab, die er gegen einen Dritten dadurch erworben hat, dass die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden sind; Bakker trailer parts B.V. nimmt diese Abtretung hiermit an.
 (5) Bakker trailer parts B.V. verpflichtet sich, Sicherheiten auf Bitte des Käufers zurückzugeben, soweit ihr Wert den Wert der Forderungen, für die die Sicherheit gewährt wurde, um mehr als 20% überschreitet.
(6) Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Sollten Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung entstehen, ist zur Entscheidung ausschließlich das niederländische Gericht am Sitz der Bakker trailer parts B.V. zuständig.
(7) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt. Sollte diese Vereinbarung insgesamt unwirksam sein, wird sie von dem Eigentumsvorbehalt gemäß Artikel 12a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bakker trailer parts B.V. ersetzt.
Bakker trailer parts B.V.
 Apolloweg16
 8239DA Lelystad
 The Netherlands
Tel. +31-(0)320257009
 E-mail: info@bakkertrailerparts.nl
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